1) Warum gibt es einen eingeschränkten Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege?
Nachdem die Bürgerinnen und Bürger des Landes die Schutzmaßnahmen vorbildlich angenommen haben, sind ihre Effekte bereits nach einigen Wochen eingetreten. Basierend auf dem tatsächlichen Infektionsgeschehen wird die Kindertageseinrichtungen schrittweise wieder geöffnet.
In Abwägung des konstant geringen Infektionsgeschehens in Mecklenburg-Vorpommern, des Anspruches auf Kindertagesförderung für Kinder bis zum Schuleintritt nach § 24 SGB VIII, des Interesses der Eltern zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Interessen und Bedürfnisse der Kinder ist es nicht mehr gerechtfertigt, das Besuchsverbot in vollem Umfang aufrecht zu halten.
Ziel ist es, allen Kindern wieder den Zugang zu einer institutionellen Förderung zu ermöglichen.
Aufgrund der anhaltenden Übertragung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird und um einen wirksamen Infektionsschutz bzw. eine Verlangsamung der Infektionszeit zu erreichen, sind Hygieneregeln erforderlich. Diese erfordern im Verhältnis mehr Personal und mehr Räumlichkeiten, die jedoch in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Vor der Rückkehr zum Regelbetrieb ist das Infektionsgeschehen deshalb zu berücksichtigen und schrittweise vorzugehen.
2) Warum werden Kinder in der Kindertagespflege seit dem 11. Mai 2020 wieder gefördert?
Seit dem 11. Mai 2020 ist der Besuch der Kindertagespflege gestattet (eingeschränkter Regelbetrieb). Auf Grund der kleinen Gruppengrößen und des konstanten Betreuungsbezugs zwischen Kindertagespflegeperson und Kindern können Hygienegrundsätze in der Regel eingehalten werden, sodass die Wiedereröffnung der Kindertagespflege möglich war. Eltern können ihre Kinder wieder regulär zur Förderung zu ihrer Kindertagespflegeperson bringen. Es gelten dieselben Regelungen zum Bildungsauftrag, Förderumfang zur Finanzierung und zu den Öffnungszeiten der Kindertagespflegestelle wie vor den Corona-Schutzmaßnahmen. 2
3) Mein Kind soll im Sommer eingeschult werden - darf mein Kind vorher den Kindergarten besuchen?
Ja. Ab dem 18. Mai 2020 soll Kindern, die voraussichtlich im Sommer in die Schule eintreten werden (sogenannte Vorschulkinder), in Vorbereitung auf den Übergang in die Schule (Transition) die Kindertagesförderung ermöglicht werden. Insbesondere Kindern von denen beide Elternteile beziehungsweise deren alleinerziehender Elternteil voll berufstätig sind bzw. ist, soll nach Möglichkeit mindestens eine Förderung in einem Umfang von 6 Stunden täglich von Montag bis Freitag ermöglicht werden. Bei vorhanden Kapazitäten soll der Umfang der Förderung bis hin zu dem Anspruch nach § 7 KiföG M-V ausgeweitet werden. Die Einschränkung des zeitlichen Umfangs der Förderung ist erforderlich, weil aufgrund der weiterhin notwendigen Hygienemaßnahmen die räumlichen und personellen Kapazitäten in der Kindertagesförderung begrenzt sind.
4) Ab wann dürfen alle Kinder wieder den Kindergarten und die Krippe besuchen?
Ab dem 25. Mai 2020 wird das Besuchsverbot für die Kindertageseinrichtungen weiter gelockert. Der Übergang zum eingeschränkten Regelbetrieb bedeutet für die Jugendämter und die Träger der Kindertageseinrichtungen eine enorme Kraftanstrengung, weil Gruppengrößen, Raumkonzepte und pädagogische Konzepte sowie das Hygieneregime anzupassen sind. Deshalb ist eine Übergangswoche von einer Woche vom 25. Mai 2020 bis 2. Juni 2020 vorgesehen.
Ab dem 2. Juni 2020 soll allen Kindern der Zugang zu frühkindlicher Bildung ermöglicht werden und sie dürfen die Kindertageseinrichtungen wieder besuchen. Damit erhalten auch diejenigen Eltern Perspektiven, die nach und nach ihre Berufstätigkeit wiederaufnehmen (Friseursalons, Einzelhandel, Gastronomie, Tourismusbranche etc.) und diejenigen, die weiterhin tätig sind (beispielsweise Baugewerbe).
Insbesondere Kindern, von denen beide Elternteile beziehungsweise deren alleinerziehender Elternteil voll berufstätig sind bzw. ist, soll nach Möglichkeit mindestens eine Förderung in einem Umfang von 6 Stunden täglich von Montag bis Freitag ermöglicht werden. Bei vorhanden Kapazitäten soll der Umfang der Förderung bis hin zu dem Anspruch nach § 7 KiföG M-V ausgeweitet werden.
Aufgrund der Einschränkungen und der erforderlichen Hygienemaßnahmen handelt es sich um einen eingeschränkten Regelbetrieb.
Das Infektionsgeschehen im Land regional unterschiedlich entwickeln. Regionale Strategien werden in der Perspektive deswegen eine größere Bedeutung erlangen als bisher. Den Jugendämtern und Gesundheitsämtern werden im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes regionale Spielräume eingeräumt, um die Kindertagesförderung unter Corona-Bedingungen zu optimieren. Für die Entscheidung 3
der Landkreise und kreisfreien Städten bietet das vom Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V entwickelte „Ampelsystem" für die Reaktion auf das Infektionsgeschehen einen Anhaltspunkt.
5) Können alle Kinder wieder den Hort besuchen?
Ab dem 25. Mai 2020 soll Kindern, die einen Anspruch auf Hortförderung haben (§ 6 Absatz 4 KiföG M-V), die Förderung im Hort wieder ermöglicht werden. Vorrangig sind dabei Kinder der Klassen 1 und 2 zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann nicht allen Kindern der Klassen 3 und 4 eine Hortförderung ermöglicht werden. Sofern jedoch Kapazitäten vorhanden sind, soll auch diesen Kindern der Zugang zur Hortförderung ermöglicht werden. Darüber hinaus wird auch für die Kinder der Klassen 3 und 4 die Notfallbetreuung fortgeführt.
Durch die erforderlichen Hygieneregelungen sind die Kapazitäten, insbesondere im Hort, beschränkt. Hortförderung findet nicht nur in gesonderten Horten oder in Schulen, sondern auch in Kindertagesstätten statt. In diesen werden die Räumlichkeiten und das Personal neben der Krippen- und Kindergartenförderung im eingeschränkten Regelbetrieb zusätzlich für die Notfallbetreuung benötigt. Zusätzlich arbeitet der Hort fast immer in offenen und teiloffenen Konzepten; dies ist derzeit nicht möglich. Schließlich sind die Kindergruppen der Schule bei der Zusammenstellung der Hortgruppen zu berücksichtigen.
Der Umfang der Ganztagsförderung im Hort (§ 7 Absatz 5 KiföG M-V) kann von 6 Stunden auf 4 Stunden täglich von Montag bis Freitag begrenzt werden (eingeschränkter Regelbetrieb).
Der Hort bleibt weiterhin ein unterrichtsergänzendes Angebot und ersetzt nicht den Unterricht oder Kooperationsangebote der Schule.
In der Regel findet die Hortförderung nachmittags statt.
6) Wird die Notfallbetreuung im gleichen zeitlichen Umfang fortgeführt?
Die Notfallbetreuung wird fortgeführt. Der zeitliche Umfang der Notfallbetreuung sollte, auch während des eingeschränkten Regelbetriebs nicht reduziert werden.
7) Für welche Kinder ist eine Notfallbetreuung möglich und wer entscheidet hierüber?
Seit dem 27. April 2020 dürfen Kinder die Kindertageseinrichtungen besuchen, bei denen
a. mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und
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b. eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Die kritischen Infrastrukturen führt § 3 der Corona-KiföVO M-V auf. Zwingende Voraussetzungen für die Entscheidung über die Notfallbetreuung seit dem 27. April 2020 aufgrund der Tätigkeit der Eltern in einer kritischen Infrastruktur sind:
a. die Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann und
b. die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
Hierfür gegebenenfalls erforderliche Formulare zur Selbsterklärung der Eltern und zur Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (für Arbeitgeber und für Selbstständige) werden den Eltern von den Jugendämtern bzw. den Einrichtungen der Kindertagesförderung zur Verfügung gestellt.
Eine Notfallbetreuung kommt auch für folgende Kinder in Frage:
a. in Härtefällen, insbesondere wenn, wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Förderungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. SGB VIII wahrgenommen hat oder ein sonstiger vergleichbarer Einzelfall vorliegt,
b. in begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 32, 33, 34 und 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 SGB VIII,
c. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden im Sinne des § 30 Absatz 3 SGB XII.
Ein begründeter Einzelfall für Kinder von Alleinerziehenden kann beispielsweise vorliegen, wenn die Kinderbetreuung während der Tätigkeit im Homeoffice aufgrund des Alters der Kinder oder der Art der Tätigkeit für die Alleinerziehenden nicht mehr zumutbar ist. 5
Ein Härtefall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Eltern sich in Ausbildung befinden und für den Abschluss an zwingend erforderlichen Präsenzveranstaltungen teilnehmen müssen oder ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
Über die Notfallbetreuung entscheiden die zuständigen Jugendämter (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Die Entscheidungsbefugnis kann auf die Leitungen der Kindertageseinrichtungen übertragen werden. Eltern sollen sich deshalb zunächst an die Leitung der Kindertageseinrichtung wenden.
Bei der Notfallbetreuung ist insgesamt restriktiv zu verfahren.
8) Wer entscheidet, wie viele Stunden die Kinder täglich von Montag bis Freitag in eine Kindertageseinrichtung im eingeschränkten Regelbetrieb kommen können?
Für die Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) entscheiden die zuständigen Jugendämter (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe) über den zeitlichen Umfang der Kindertagesförderung. Die Entscheidungsbefugnis kann auf die Leitungen der Kindertageseinrichtungen übertragen werden. Eltern sollen sich deshalb zunächst an die Leitung der Kindertageseinrichtung wenden.
9) Gibt es eine maximale Gruppengröße?
Nein. Eine Vorgabe zu der Gruppengröße gibt es ab dem 18. Mai 2020 nicht mehr. Wichtiger als die Gruppengröße ist die Förderung der Kinder in konstanten Gruppen mit konstanten Bezugspersonen und die Trennung der einzelnen Gruppen. Dies ermöglicht es auch, eventuelle Infektionsketten leichter nachzuvollziehen.
Zur Einführung des eingeschränkten Regelbetriebes können die Gruppen in ihrer Zusammensetzung angepasst werden. Gleiches gilt für die Raumnutzung und den Einsatz von Bezugspersonen.
Sofern es möglich ist, sollte allen Kindern ihr gewohntes Umfeld in der bisherigen Gruppenkonstellation mit ihren bisherigen Bezugspersonen ermöglicht werden.
Eine Kindergruppe kann von mehr als einer konstanten Bezugsperson gefördert werden.
10) Was ist bei der Gruppenzusammensetzung im Hort zu beachten?
Bei der Gruppenzusammensetzung im Hort ist darauf zu achten, dass in der Regel die Kinder zweier Teilungsgruppen einer schulischen Jahrgangsstufe in einer Hortgruppe zusammengeführt werden. Die Hortgruppen sind voneinander strikt zu trennen. Dieses Hygieneregime im Hort ist mit den Hygienikerinnen und Hygienikern des Landesamtes für Gesundheit und Soziales erarbeitet worden. Es ist dadurch gerechtfertigt, dass im 6
Gegensatz zur Schule die Kinder im Hort leichter im Außenbereich gefördert werden können. Die Hortförderung ist ein freiwilliges Angebot für Kinder, die über einen bewilligten Hortplatz nach § 6 Absatz 4 KiföG M-V verfügen.
11) Welche Hygienegrundsätze sollten beachtet werden?
Seitens des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung wurden „Hinweise zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesförderung in M-V" veröffentlicht und am 14. Mai 2020 aktualisiert (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Soziales%2c%20Integration%20und%20Gleichstellung/Dateien/Hygienehinweise%20Kindertagesf%C3%B6rderung%20und%20Corona%20Stand%2014-05-2020.pdf).
Diese umfassen insbesondere konkrete Regelungen zur Gestaltung des Übergaberituals in der Kindertageseinrichtung und zum Ausschluss von Kindern mit COVID-19 Krankheitssymptomen (z. B. Husten, Halsschmerzen, Fieber). Gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes werden Kinder, Beschäftigte der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen und Eltern, die COVID-19 Krankheitssymptome aufweisen, aufgefordert, sich umgehend testen zu lassen und sollten bis zum Erhalt des Ergebnisses zu Hause isoliert bleiben.
Die Eltern haben bei der Übergabe ihrer Kinder schriftlich zu versichern, dass ihre Kinder keine COVID-19 Krankheitssymptome (wie zum Beispiel Fieber, Husten, Halsschmerzen) aufweisen. Hierzu wurde kann das Formular zur Gesundheitsbestätigung genutzt werden. https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Soziales%2c%20Integration%20und%20Gleichstellung/Dateien/Formular%20zur%20Gesundheitsbest%C3%A4tigung.pdf
Für die Hortförderung ist dieses ausgefüllte Formular den Kindern ggf. von den Eltern mitzugeben.
12) Wie sind die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen?
Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen richten sich grundsätzlich nach der jeweils erteilten Betriebserlaubnis.
13) Kann für mein Kind derzeit eine Eingewöhnung stattfinden?
Grundsätzlich ist eine Eingewöhnung möglich. Hinweise hierzu finden sich auch in den „Pädagogischen Empfehlungen für die Kindertagesförderung in M-V während der Corona-Pandemie". https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Soziales%2c%20Integration%20und%20Gleichstellung/Dateien/P%C3%A4dagogische%20Empfehlungen%20f%C3%BCr%20die%20Kindertagesf%C3%B6rderung%20w%C3%A4hrend%20der%20Corona-Pandemie.pdf 7
14) Wo finde ich Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen?
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales befindet sich ein FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
15) Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ich aufgrund des Besuchsverbotes einen Verdienstausfall habe?
Aufgrund des Besuchsverbotes kann Eltern, die ihre Kinder nunmehr selbst betreuen, müssen und die keinen Anspruch auf eine Notfallbetreuung haben, Verdienstausfall drohen. Zur Abfederung dieser besonderen Härten wurde nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern geschaffen, die sogenannte „Eltern-Entschädigung". Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales https://www.lagus.mv-regierung.de/Services/Blickpunkte/coronavirus-wichtige-informationen/
16) Was mache ich mit meinem Kind während der Corona-Pandemie?
Die Einschränkungen in der Kindertagesförderung sollen dazu dienen, mögliche Infektionsketten zu durchbrechen. Alle Eltern sind dazu aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Wer ein Kind zu Hause betreuen kann, soll dies tun.
Weitere Informationen und Angebote finden Sie auf der Seite:
- des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung: „Tipps für Eltern: Zuhause-Spielideen und Online-Angebote" https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Tipps/
- der Bundesregierung: Wie Eltern ihren Kindern jetzt helfen können https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/wie-eltern-ihren-kindern-jetzt-helfen-koennen-1730182
- des "Kinder-Ministerium" des Bundesfamilienministeriums: mit einem achtminütigen Video Kindern alles Wichtige zum Coronavirus erklärt: https://www.kinder-ministerium.de/deine-rechte
- der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) www.kindergesundheit-info.de gibt Eltern Tipps, wie sie ihren Kindern die Corona-Epidemie erklären und den Alltag zu Hause gestalten können: https://www.kindergesundheit-info.de/coronavirus-elterninformationen/
17) Muss ich als Beschäftigte oder als Beschäftigter in einer Kindertageseinrichtung oder als Kindertagespflegeperson weiterhin arbeiten? 8
Ja. Alle in einer Kindertageseinrichtung beschäftigten Personen und Kindertagespflegepersonen, müssen weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen.
Für den Einsatz des Personals ist das individuelle Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheistverlauf maßgeblich und dieses hängt von verschiedenen Faktoren ab, bei denen Vorerkrankungen eine besondere Rolle zukommt. Bei der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber für Personen, die ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheistverlauf haben, sind die Empfehlungen des RKIs zu berücksichtigen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htm). Der Einsatz von Personal ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist somit nicht per se auszuschließen.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Einrichtungsträger sich für den alters- oder vorerkrankungsunabhängigen Einsatz von Personal entscheidet, solange die gesundheitlichen Bedingungen gemäß den Empfehlungen des RKI gewahrt bleiben.
Im Hinblick auf das Risikopersonal der Kindertageseinrichtungen (ab Vollendung des 60. Lebensjahres und/oder Vorerkrankungen) entscheidet der Einrichtungsträger bei Uneinigkeit auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.
Personen, die akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Krankheitssymptome von COVID-19 (z. B. Husten, Halsschmerzen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben.
18) Erhalten die Kindertageseinrichtungen weiterhin die Entgelte zur Finanzierung der Kindertagesförderung?
Ja. Die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 KiföG M-V bleiben von der Corona-KiföVO M-V unberührt. Damit soll gewährleistet werden, dass das Personal der Kindertageseinrichtungen weiter beschäftigt und entlohnt wird.
Die Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 KiföG M-V werden auf Grundlage der bewilligten Plätze gezahlt.